Nebenbeschäftigung
Die Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen Ihres Mitarbeiters ergibt sich zum einen vertragsrechtlich aus dessen Arbeits- oder Tarifvertrag und zum anderen aus den Vorschriften zum Wettbewerbsverbot. Um beurteilen zu können, ob eine unerlaubte Nebenbeschäftigung vorliegt, ist stets eine juristische Einzelfallprüfung erforderlich.
Hinweise auf eine nicht genehmigte Nebenbeschäftigung
langjähriger Kunde wechselt zur Konkurrenz
vermehrte Krankmeldungen des Arbeitnehmers
Mitarbeiter hat freundschaftliche Kontakte zur Konkurrenz
die Leistungsfähigkeit und Motivation des Mitarbeiters lässt nach
Arbeitsmittel sind nicht mehr auffindbar
Ihr Mitarbeiter verfügt plötzlich über größere Vermögenswerte
Rechtliches zum Thema Nebenbeschäftigung
In den meisten Arbeitsverträgen ist die Unzulässigkeit von Nebenbeschäftigungen im Rahmen der Vollzeitbeschäftigung geregelt. So ist es beispielsweise unpassend und unzulässig, wenn einer Ihrer Mitarbeiter nachts in einem Bordell oder einer Tankstelle arbeitet, da so zum einen das Ansehen des Unternehmens geschädigt wird, er zum anderen aber auch nicht mehr mit voller Arbeitskraft zur Verfügung steht, da sich die Nachtarbeit und Doppelbelastung auf dessen körperliche Leistungsfähigkeit auswirken.
Neben dem Vertragsrecht ergibt sich die Unzulässigkeit von Nebenbeschäftigungen aber auch aus dem Wettbewerbsverbot. Danach ist es unzulässig, dass der Mitarbeiter zeitgleich für die Konkurrenz arbeitet oder ein eigenes Geschäft gleicher Art führt und so das Unternehmen, für das er tätig ist im Umsatz schädigt oder Betriebsgeheimnisse verrät.
Kosten einfordern
Die entstandenen Detektivkosten können bei nachgewiesener unerlaubter Nebenbeschäftigung gem. § 823 BGB (Österreich ABGB) vom Mitarbeiter als Schadenersatz eingefordert werden.