Sorgerecht und Umgangsrecht


Sie haben den Verdacht oder Anhaltspunkte dafür, dass der Umgangsberechtigte nicht ordnungsgemäß für das gemeinsame Kind sorgen kann, bzw. der Umgang Ihrem Kind schadet? Oder dass eine Dritte Person (z.B. der neue Lebensgefährte oder die neue Lebensgefährtin) negativen Einfluss auf Ihr Kind ausübt? Stellen Sie das Sorgerecht in Frage?

Sie wollen zum Wohle Ihres Kindes das


alleinige Sorgerecht beantragen

jemanden vom Umgang ausschließen

In allen Fällen ermitteln wir für Sie unauffällig und beweissicher und helfen Ihnen dadurch Ihre Ansprüche und Interessen gerichtlich durchzusetzen. Dabei nutzen wir modernste Überwachungstechnik.

Neben einer gerichtsfesten Beweissicherung erstellen wir detaillierte Ermittlungsberichte über die durchgeführten Ermittlungen, so dass Sie Ihren Rechtsanwalt mit den nötigen Informationen versorgen können.


Das Sorgerecht ergibt sich in Deutschland aus § 1626 BGB, in Österreich aus Art. 1 ABGB.  Das Umgangsrecht ergibt sich aus § 1632 BGB, in Österaus aus Art. 1 ABGB