Ihren Unterhalt rechtssicher durchsetzen


Egal ob Sie unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt sind. Wir ermitteln für Sie, um Ihre Ansprüche auf Unterhalt rechts- und beweissicher durchzusetzen. Es gibt verschiedene Gründe und Fallkonstellationen einen Detektiv zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beauftragen.

Interessen des Unterhaltsberechtigten

Gem. § 1603 BGB (Österreich Art. 796 ABGB) überprüfen wir für Sie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auf existente, aber verschwiegene Vermögenswerte. Wir gleichen die Angaben des Unterhaltspflichtigen mit der Realität ab.

Wir überprüfen z.B. ob,

 

  • Firmenvermögen verschleiert wird
  • ob der Ex-Partner gezielt private Vermögenswerte verschleiert
  • Arbeitseinkommen verschweigt
  • Vermögen ins Ausland verschoben wird.

Interessen des Unterhaltspflichtigen

Gem. § 1601 ff. BGB (Österreich ABGB) überprüfen wir für Sie, ob Ihr getrennt lebender oder geschiedener Partner überhaupt unterhaltsbedürftig ist.

Gründe hierfür können zum Beispiel sein:

 

  • Vermögenswerte haben sich geändert, wurden aber nicht angezeigt
  • Ihr Ex-Partner/-in hat eine neue Arbeit
  • Ihr Ex-Partner-/in hat selbst eine(n) neue(n) Partner/-in

Interessen des Unterhaltspflichtigen als Sonderfall

Gem § 1611 BGB (Österreich ABGB) kann die Verpflichtung ganz oder teilweise wegfallen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Dies kann der Fall sein, wenn sich der Unterhaltsberechtigte (Empfänger der Unterhaltsleistung) vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder einem nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat.

Gründe hierfür können zum Beispiel sein:

 

  • tiefe Kränkungen die einen Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung erkennen lassen
  • Denunziationen und als Folge berufliche oder wirtschaftliche Schädigung
  • Ggf. Rückfälligkeit bei Drogen- oder Alkoholsucht
  • Ausdruck völliger Verachtung oder tiefe Kränkungen

Detektivkosten einfordern


Auch in diesem Fall übernehmen wir für Sie die Ermittlungen zur gerichtsfesten Beweissicherung. Die entstandenen Detektivkosten können ggf. gem. BGB / ABGB eingefordert werden. Wir ermitteln für Sie, ob Ihr Ex-Partner den Anspruch verwirkt hat.